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§ 1 Geltung
Unsere Rechtsbeziehungen zu unseren Auftraggebern bestimmen sich ausschließlich nach den folgenden Bedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Dienstleistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von diesen Auftragsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen.
§ 2 Auftrag
Kommunikation gleich welcher Art und mit welchem Medium ist ausschließlich in deutscher Sprache verbindlich. Die Annahme eines Auftrages für Berichte, gutachterliche Stellungnahmen oder Gutachten, Management, Brokerage oder Consulting sowie fernmündliche und / oder durch Mitarbeiter oder associierte Partner getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
Gegenstand eines Auftrages kann jede Art gutachterlicher Tätigkeit wie Feststellung von Tatsachen, Darstellung von Erfahrungssätzen, Ursachenermittlung, Bewertung und Überprüfung, sowie Beratung, Brokerage oder Management sein. Diese Tätigkeit kann auch im Rahmen schiedsgutachterlicher oder schiedsgerichtlicher Tätigkeit sowie als Beirat ausgeübt werden. Themen und Verwendungszweck sind bei Auftragserteilung schriftlich festzulegen.
§ 3 Durchführung des Auftrages
Der Auftrag ist entsprechend den für einen nach deutschem Recht öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gültigen Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen. Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom Auftraggeber gewünschtes Ergebnis, kann der Sachverständige nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten. Der Sachverständige erstattet seine Dienste persönlich. Soweit es notwendig oder zweckmäßig ist und die Eigenverantwortung des Sachverständigen erhalten bleibt, kann sich der Sachverständige bei der Vorbereitung und / oder Durchführung der Dienste von Hilfskräften oder sachverständigen Mitarbeitern oder sachverständigen Partnern oder Auftragnehmern bedienen. Ist zur sachgemäßen Erledigung des Auftrages die Zuziehung von Sachverständigen anderer Fachgebiete erforderlich, die nicht bei uns beschäftigt oder associierte Partner sind, so erfolgt deren Beauftragung nach unserer Wahl durch uns oder den Auftraggeber, aber immer im Namen des Auftraggebers.
Wir sind berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrages auf Kosten des Auftraggebers die notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach unserem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuziehen oder einziehen zu lassen, Nachforschungen anzustellen oder anstellen zu lassen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, dem Auftragszweck dienende in unserem Ermessen stehende Verhandlungen zu führen, sowie Lichtbilder, Filme und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne daß es hierfür einer besonderen Zustimmung des Auftraggebers bedarf. Wir werden vom Auftraggeber ermächtigt, bei Beteiligten, Behörden und dritten Personen die für die Erstattung der Dienste notwendigen Auskünfte einzuholen oder einholen zu lassen, Prüflinge anzufordern oder anfordern zu lassen und Erhebungen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Falls erforderlich, ist vom Auftraggeber hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen.
Schriftliche Ausarbeitungen werden dem Auftraggeber in einfacher Ausfertigung zur Verfügung gestellt. Weitere Exemplare werden gesondert berechnet. Nach Erledigung des Auftrages und Zahlung der vereinbarten Vergütung bewahren wir die vom Auftraggeber oder Dritten zur Durchführung des Auftrages überlassenen Unterlagen oder Prüflinge 3 Jahre auf oder senden sie nach Aufforderung durch den Auftraggeber gegen gesonderte Berechnung zurück oder vernichten sie.
Wir können Unterlagen oder Prüflinge vorzeitig vernichten, sofern wir den Auftraggeber innerhalb einer Frist von mindestens 14 Tagen oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgefordert haben, über Unterlagen oder Prüflinge zu verfügen. Verwaltung, Aufbewahrung, Transport und Entsorgung der Prüflinge oder Unterlagen erfolgen gegen gesonderte Berechnung.
§ 4 Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber darf uns keine Weisungen erteilen, die unsere tatsächlichen Feststellungen oder das Ergebnis unserer Dienste verfälschen können. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, daß uns alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte und Unterlagen ( z. B. Rechnungen, Zeichnungen, Berechnungen, Schriftverkehr) in Kopie in deutscher Sprache lesbar unentgeltlich und rechtzeitig zugehen bzw. erteilt werden. Wir sind von allen Vorgängen und Umständen, die unseren Auftrag betreffen können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen.
§ 5 Unsere Schweigepflicht
Wir unterliegen nach deutschem Recht gemäß § 203 Abs. 2 Nr. 5 StGB einer mit Strafe bewehrten Schweigepflicht. Dementsprechend ist es uns auch vertraglich untersagt, Tatsachen oder Unterlagen, die uns im Rahmen unserer Dienste anvertraut wurden oder sonst bekannt geworden sind, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfaßt alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus. Diese Schweigepflicht gilt auch für alle in unserem Verbund mitarbeitenden Personen. Wir haben dafür zu sorgen, daß die Schweigepflicht von den genannten Personen eingehalten wird. Wir sind zur Offenbarung, Weitergabe oder eigenen Verwendung der bei der Durchführung des Auftrages erlangten Kenntnisse befugt, wenn wir auf Grund von gesetzlichen Vorschriften dazu verpflichtet sind oder der Auftraggeber uns ausdrücklich und schriftlich von der Schweigepflicht entbindet.
§ 6 Urheberrecht
Wir behalten an den von uns erbrachten Diensten, soweit sie urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht.
Insoweit darf der Auftraggeber die ihm im Rahmen des Auftrages gefertigten Dokumentationen mit allen Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den sie vereinbarungsgemäß bestimmt sind. Eine darüber hinausgehende Weitergabe der Dokumentationen, gleich auf welchem Übermittlungsweg, an Dritte oder eine andere Art der Verwendung oder eine Textänderung oder -kürzung ist dem Auftraggeber nur mit unserer schriftlicher Einwilligung gestattet. Eine Veröffentlichung bedarf in jedem Falle unserer schriftlichen Einwilligung oder der beteiligten Personen. Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des Verwendungszwecks gestattet.
§ 7 Honorar
Wir haben Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich, sofern dem Auftraggeber nichts anderes von uns schriftlich mitgeteilt wurde, nach der jeweils gültigen Honorarübersicht „Standard“. Die Vergütung pro Stunde des Zeitaufwandes unseres Sachverständigen, sachverständigen Mitarbeiters oder associierten Partners enthält unsere allgemeinen Bürokosten. Die Vergütung pro Stunde des Zeitaufwandes unserer Hilfskräfte wird mit 30% unserer jeweils vereinbarten Vergütung berechnet, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Daneben können Nebenkosten und Auslagen in tatsächlich anfallender Höhe ( mit oder ohne Nachweis) und / oder nach der jeweils gültigen Honorarübersicht verlangt werden.
Zeitaufwand ist die Zeit, in der wir und / oder unsere Mitarbeiter und / oder associierten Partner wegen Bearbeitung des Auftrages keiner anderen Beschäftigung nachgehen können.
Die Reisekosten für Bus-, Bahn- oder Flugreisen fallen für die 1. Klasse oder vergleichbar an, Hotel- und Verpflegungsaufwand richten sich nach der 5 Sterne-Kategorie oder vergleichbar und Auslagen für die Anmietung eines PKW nebst Chauffeur sind für Mercedes S500 oder vergleichbare Fahrzeuge zu erstatten, sofern in diesem Umfang von uns in Anspruch genommen.
Start- und Endpunkte für Abrechnung von Zeitaufwand und Reisekosten sind nach unserer Wahl, sofern nichts anderes von uns schriftlich bestätigt:
D - 53844 Troisdorf
oder
der jeweilige Start- und Endpunkt gemäss Bestimmung des Reisenden
Aufträge von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder rechtlich vergleichbar gestellten Institutionen werden nur nach vorheriger schriftlicher Honorarvereinbarung angenommen.
Werden in Folge des Auftrages behördliche Anordnungen, denen von uns Folge geleistet werden muß, getroffen, die Zeitaufwand, Reisekosten oder sonstige Auslagen für uns nach sich ziehen, so werden auch diese Kosten abzüglich etwaiger behördlicher Erstattungen dem Auftraggeber zu den gleichen Konditionen wie bei direkter Auftragserteilung belastet.
Die Mehrwertsteuer in der bei Rechnungslegung gesetzlich bestimmten Höhe wird der Vergütung und den Auslagen zugeschlagen.
§ 8 Zahlung, Zahlungsverzug
Rechnungen sind ohne Abzug sofort fällig. Die Übersendung des Berichtes, der gutachterlichen Stellungnahme, des Gutachtens oder der Auftrags-Dokumentation unter gleichzeitiger Einziehung der fälligen Rechnung durch Nachnahme ist zulässig. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen und nur zahlungshalber angenommen.
Zahlungsverzug tritt ohne Mahnung ab dem 14. Tag nach Rechnungsdatum ein. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens sind bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu entrichten, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, haben eine sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. In diesen Fällen sind wir berechtigt, nach Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das gleiche gilt bei Nichteinlösen von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung, Konkurs oder Nachsuchen eines Vergleichs des Auftraggebers.
Gegen unsere Ansprüche kann der Auftraggeber nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem jeweiligen Auftrag beruht.
§ 9 Fristüberschreitung
Die Frist zur Ablieferung des Berichtes, der gutachterlichen Stellungnahme, des Gutachtens oder der Auftrags-Dokumentation beginnt mit Vorliegen sämtlicher notwendiger Unterlagen, Prüflinge, Hilfsmittel und Geldeingang bei Vereinbarung einer Vorauszahlung. Bei der Überschreitung des Ablieferungstermins kann der Auftraggeber nur im Falle des Verzuges oder zu vertretender Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen, wenn der Auftraggeber vorher eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen gesetzt hat.
Wir kommen nur in Verzug, wenn wir die Lieferverzögerung unserer Dienste zu vertreten haben. Bei nicht zur vertretenden Hindernissen wie z. B. Fällen höherer Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung, die auf einem unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen führen, tritt Verzug nicht ein. Die Ablieferungsfrist verlängert sich entsprechend und der Auftraggeber kann hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Wird durch solche Hindernisse uns die Erstattung unserer Dienste völlig unmöglich, so werden wir von unseren Vertragspflichten frei. Auch in diesem Falle steht dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch nicht zu. Der Auftraggeber kann Verzugsschadensersatz nur verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
§ 10 Kündigung
Auftraggeber oder wir können den Auftrag jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Wichtiger Grund, der den Auftraggeber zur Kündigung berechtigt, ist z. B. ein Verstoß gegen die Pflichten zur objektiven, unabhängigen und unparteiischen Bearbeitung des Auftrages. Wichtige Gründe, die uns zur Kündigung berechtigen, sind u. a.: Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des Auftraggebers; Versuch unzulässiger Einwirkung des Auftraggebers auf uns, die das Ergebnis verfälschen kann (vgl. § 4 Abs. 1); wenn der Auftraggeber in Schuldnerverzug gerät; wenn der Auftraggeber in Vermögensverfall gerät; wenn wir nach Auftragsannahme feststellen, daß uns die zur Erledigung des Auftrages notwendige Sachkunde fehlt. Im übrigen ist eine Kündigung des Auftrages ausgeschlossen. Wird der Auftrag aus wichtigem Grunde gekündigt, den wir zu vertreten haben, so steht uns eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Teilleistung nur insoweit zu, als diese für den Auftraggeber objektiv verwendbar ist. In allen anderen Fällen behalten wir den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40 % des Honorars für die von uns noch nicht erbrachten Dienstleistungen vereinbart.
§ 11 Gewährleistung
Als Gewährleistung kann der Auftraggeber zunächst nur kostenlose Nachbesserung der mangelhaften Dienste verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber Rückgängigmachung des Auftrages (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Mängel müssen uns unverzüglich nach Feststellung schriftlich angezeigt werden; andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadensersatz unberührt.
§ 12 Haftung
Wir haften für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur dann, wenn wir oder unsere Mitarbeiter die Schäden durch mangelhafte Dienste vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Alle darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüche werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Dieses gilt auch für Schäden, die bei Nachbesserung entstehen. Für Schäden oder Untergang sowie Verlust gleich aus welchem Grund an auftragsbezogen überlassenen Unterlagen oder Prüflingen haften wir, soweit gesetzlich zulässig, nicht. Schadensersatzansprüche, die nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 638 BGB unterliegen, verjähren nach 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende der auf diesen Auftrag bezogenen Dienste des Sachverständigen.
§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Auftraggeber und uns ist der Hauptsitz des Sachverständigen Herbert Krems in Deutschland. Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Hauptsitz des Sachverständigen Herbert Krems ausschließlicher Gerichtsstand. Gleicher Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Deutschland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt des Klageerhebung nicht bekannt ist.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 14 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, bleiben die anderen Bestimmungen unberührt und sind dann so auszulegen bzw. zu ergänzen, daß der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird. Das gilt auch für eventuell ergänzungsbedürftige Lücken. |