Herbert Krems
Ihr Sachverständiger Gutachter & Berater
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Der Praxisleitfaden zur Schadenbearbeitung bei Versicherungsschäden
an elektrischen und elektronischen Anlagen . Hard- und Software
 

Schadenbearbeitung - LIONS Club Bad Honnef - Praxisleitfaden


Fragen und Antworten

Frage Antwort
Haftung für Schäden an gemieteten Anlagen

Zahlt die Versicherung auch für Schäden, die der Versicherungsnehmer an gemieteten Gegenständen verursacht, z.B. wenn er ein gemietetes Fernsehgerät vom Tisch wirft?
Nein, wenn dieses Risiko nicht ausdrücklich im Versicherungsschein eingeschlossen wurde.
Laut § 4, (6.a) AHB bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf "Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind".
Nachweis von Anschaffungszeitpunkt und Kaufpreis ohne Anschaffungsrechnung

Was tun, wenn man die Anschaffungsrechnung nicht aufgehoben hat?
Man kann den Eigentumsnachweis, den Anschaffungszeitpunkt und den Ausstattungsumfang des Gerätes ersatzweise auch durch Garantieurkunden, Bedienungsanleitungen, Handbücher, technische Beschreibungen, etc. glaubhaft machen. Ausserdem gibt es die Möglichkeit, den Lieferanten um eine Rechnungskopie zu bitten, auf der dieser den Zahlungstermin bestätigt.
Notwendige Ersatzteile bei Haftpflichtschaden nicht mehr lieferbar

Was passiert, wenn für die Wiederherstellung des beschädigten Gerätes/der beschädigten Anlage notwendige Ersatzteile nicht mehr verfügbar sind?
Der Geschädigte erhält den Geldbetrag für das beschädigte Gerät, der notwendig wäre, ein Gerät technisch gleicher Art und Güte und gleichen Alters anzuschaffen
Ersatz "technisch gleicher Art und Güte" bei Haftpflichtschaden nicht möglich, da entsprechender Artikel nicht mehr angeboten wird

Was ist zu tun, wenn ein Gebrauchtgerät, dass dem beschädigten Gerät entspricht, nicht mehr verfügbar ist?
Der Geschädigte erhält den Geldbetrag, der theoretisch notwendig wäre, ein Gerät anzuschaffen, das dem beschädigten Gegenstand in seiner technischen Leistungsfähigkeit möglichst ähnlich ist, abzüglich altersbedingter Abzüge und eines Abzuges für evtl. Wertverbesserungen.
Ersatz von gerade angeschafften Geräten/Anlagen bei Haftpflichtschaden

Das beschädigte Gerät bzw. die Anlage war bei Schadeneintritt gerade eine Woche alt, noch originalverpackt und unbenutzt gewesen. Erhält der Geschädigte den Neupreis?
Nein, denn wenn der Geschädigte das Gerät vor Schadeneintritt versucht hätte zu verkaufen, so hätte er den Neupreis nicht erzielen können, sondern hätte einen erheblichen Abschlag hinnehmen müssen, da es sonst für einen Kaufinteressenten uninteressant wäre, das Gerät nicht im Handel als Neugerät zu erwerben.
Abzug "neu für alt" an der Reparaturkostenrechnung bei Haftpflichtschaden

Wenn die Reparaturkosten des beschädigten Gerätes/der beschädigten Anlage geringer sind als der Gebrauchtmarktwert, warum wird dann auch von der Instandsetzungsrechnung ein Abzug vorgenommen?
Ersatzteile sind meistens Neuteile, die dem Gerät eine längere Nutzungsdauer ermöglichen, als wenn sie nicht ausgetauscht worden wären. Es ist daher ein Vorteil für den Geschädigten entstanden, der bei der Schadenberechnung nicht unberücksichtigt bleiben darf.
"Nicht versicherte Tätigkeiten" in der Betriebshaftpflichtversicherung

Wenn die Betriebshaftpflicht-Versicherung dem Schaden verursachenden Unternehmen mitteilt, dass die Tätigkeit, bei der der Schaden verursacht wurde, nicht versichert ist, kann sich dann das geschädigte Unternehmen mit seiner Forderung direkt an den Schadenverursacher wenden?
Ja, denn der Betriebshaftpflichtversicherungs- vertrag beinhaltet immer eine detaillierte Beschreibung der versicherten Tätigkeiten. Wird das versicherte Unternehmen ausserhalb dieser Tätigkeiten aktiv und verursacht einen Schaden, so leistet das Versicherungsunternehmen nicht und der Schadenbetrag ist vom Schaden verursachenden Unternehmen auszugleichen.
Deckungsgrenzen in der Betriebshaftfplichtversicherung

Wenn die Betriebshaftpflicht-Versicherung nicht den vollständigen sachgerecht festgestellten Schadenbetrag ersetzt, da der festgestellte Schaden den Deckungsumfang übersteigt, kann sich dann das geschädigte Unternehmen bezüglich der Differenz direkt an das Schaden verursachende Unternehmen wenden?
Ja, denn der Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag benennt immer Deckungsgrenzen. Werden diese überschritten, so leistet das Versicherungsunternehmen bis zur Deckungshöhe und der Restbetrag ist vom Schaden verursachenden Unternehmen auszugleichen.
Höhe des Schadenersatzes nach gesetzlichen Haftpflichtvorschriften

Das aufgrund eines Haftpflichtschadens geschädigte Unternehmen hat neue Anlagen aufgrund eines vom Versicherungsnehmer der Betriebshaftpflichtversicherung verursachten Schadens beschafft und die Betriebshaftpflichtversicherung erstatt nur den Gebrauchtmarktwert der zerstörten Anlagen. Kann sich das geschädigte Unternehmen bezüglich der Differenz an den Schadenverursacher wenden ?
Nein, denn die Betriebshaftpflichtversicherung leistet für Ihren Versicherungsnehmer den Schadenersatz der dem Geschädigten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtvorschriften zu erstatten ist.
Höhe des Schadenersatzes nach gesetzlichen Haftpflichtvorschriften, Aufrechnung eines durch die Versicherung verweigerten Betrages

Das geschädigte Unternehmen ist Kunde des Schadenverursachers. Dieser beschädigte im Rahmen seiner Auftragserfüllung die EDV-Anlage des Kunden derart, dass der geschädigte Betrieb neue Anlagen beschaffen musste und dadurch einen Betriebsunterbrechungsschaden von 2 Wochen erlitt. Die Betriebshaftpflichtversicherung hat den Schaden von einem Sachverständigen feststellen lassen. Der so festgestellt Schaden und somit auch der Ersatzbetrag der Versicherung ist niedriger ausgefallen, als die ursprüngliche Forderung des geschädigten Kunden. Darf der Kunde hinsichtlich des Differenzbetrages eine Aufrechnung mit Forderungen des Schaden verursachenden Unternehmens erklären? Was soll das Schaden verursachende Unternehmen im Falle der Aufrechnung tun?
Sofern das geschädigte Unternehmen sachgerechter Argumentation nicht zugänglich ist, wird es sich nicht vermeiden lassen, den ausstehenden Betrag gerichtlich geltend zu machen..
Ausschluss von Überspannungsschäden in der Sachversicherung

Bei einem Gewitter wurde die Steuerung einer Heizung und ein Anrufbeantworter irreparabel beschädigt. Sowohl die Hausrat- als auch die Gebäude-Versicherung weigern sich, den Austausch der Anlagen zu erstatten, obwohl aufgrund des Alters der Anlagen nur 35% des Rechnungsbetrages als Entschädigung gefordert wurden. Die Versicherung teilte dem Geschädigten mit, dass Überspannungseinwirkungen nicht mitversichert seien.
In den betreffenden Versicherungsscheinen ist Blitzschlag bedingte Überspannung als Ursache für Schäden nicht eingeschlossen. Dieses Risiko wurde nicht versichert und umgekehrt vom Geschädigten nicht der Nachweis erbracht, dass ein direkter Blitzeinschlag ursächlich für die Defekte an den Anlagen war.

Die Versicherungen lehnten daher mangels Deckung die Forderung berechtigt ab.
Nachweispflicht des Geschädigten (Aufbewahrung)

Nach einem Wasserschaden bestätigte die Fachwerkstatt dem Geschädigten, dass das vom Schaden betroffene Fernsehgerät nicht reparabel sei und entsorgte es mit Erlaubnis des Geschädigten. Aufgrund seiner Schadenmeldung und der eingereichten Forderung erhält der Geschädigte nun ein Schreiben der Versicherung, dass eine Prüfung zur Ursache und Höhe des Schadens nicht mehr möglich ist und lehnt eine Leistung ab. Ist das Vorgehen der Versicherung berechtigt?
Grundsätzlich ist der Geschädigte verpflichtet, den Schaden nachzuweisen und dazu der Versicherung oder ihren Beauftragten die Möglichkeiten zu geben, die Forderung nachzuprüfen. Durch die Vernichtung des Gerätes ist dieser Nachweis nicht mehr möglich und die Versicherung verweigert zurecht die Anerkennung des Anspruches und damit die Zahlung.
Nachweispflicht des Geschädigten (Zustand zum Schadenzeitpunkt)

Nach einem Fallschaden wurde der beschädigte PC vom Geschädigten in eine Fachwerkstatt gebracht. Diese fertigte einen Kostenvoranschlag und stellte darin fest, dass eine wirtschaftliche Instandsetzung nicht mehr möglich sei. Die Versicherung beauftragte ein Sachverständigenbüro, welches die beschädigte Anlage anforderte und von der Fachwerkstatt zugesandt bekam.

Das Sachverständigenbüro stellte bei Öffnung des zum Transport verwendeten Kartons fest, dass alle Komponenten des beschädigten Gerätes lose in den Karton geworfen worden waren. Die Versicherung lehnte den Anspruch mangels ursächlichem Nachweis ab. Warum?
Da die demontierten Komponenten sowohl in der Fachwerkstatt als auch auf dem Transportweg hätten beschädigt werden können, konnte nicht mehr der Nachweis erbracht werden, dass die Komponenten ausschliesslich aufgrund des Fallschadens beschädigt wurden. Der Geschädigte hat den Nachweis zu erbringen, dass nur der Fallschaden zum Defekt der Komponenten geführt hat und dieser Nachweis war aufgrund des demontierten Zustandes der Komponenten beim Sachverständigenbüro nicht mehr möglich.
Sachverständigenverfahren

Anlässlich eines Feuers in einem Planungsbüro entstand ein Sachschaden und ein Betriebsunterbrechungsschaden. Die Versicherungsgesellschaft des Geschädigten beauftragte einen Sachverständigen mit der Beurteilung des Schadens. Der daraufhin festgestellte Schadenbetrag erscheint dem Geschädigten als wesentlich zu niedrig. Trotz Anforderung des Geschädigten ist die Versicherung nicht bereit, die Stellungnahmen des Sachverständigen oder den vom Geschädigten geforderten Betrag zur Verfügung zu stellen. Was kann der Geschädigte tun ?
Der Geschädigte hat die Möglichkeit, selbst ein Sachverständigenbüro mit der Prüfung seines Anspruches gegenüber seiner Versicherung zu beauftragen. Der Geschädigte hat keinen Anspruch auf die von der Versicherungsgesellschaft beauftragten Erkenntnisse des Sachverständigenbüros. Der Geschädigte sollte prüfen, ob er das bedingungsgemäss vorgesehene Sachverständigenverfahren durchführen will. Decken sich die Ergebnisse der beiden Gutachten ungefähr, so sind die Ergebnisse der Versicherung i. d. R. korrekt und der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige sollte dem Geschädigten erklären, wie sich der von der Versicherung angewiesene Schadenbetrag zusammensetzt.

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