Herbert Krems
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Der Praxisleitfaden zur Schadenbearbeitung bei Versicherungsschäden
an elektrischen und elektronischen Anlagen . Hard- und Software
 

Schadenbearbeitung - LIONS Club Bad Honnef - Praxisleitfaden


Beispiel eines Sachschadens

Beschreibung des Schadenherganges:

Die Familie Sauber bewohnt ein Reihenhaus. Während eines Wochenendurlaubs ist die Familie verreist. Als sie Sonntag abends zurückkehrt, stellt sie fest, dass die gesamte Zimmerdecke des Wohnraumes durchnässt ist und es von der Raumdecke tropft.

Beweissicherung:

Die Familie fertigt Fotos vom Schadenort im Bad und im Wohnraum, so dass die einzelnen Beeinträchtigungen vom Grund und vom Umfang her nachvollziehbar dokumentiert sind.

Beschreibung des sofort feststellbaren Schadens:

Nach Feststellung des sofort zugezogenen Sanitär-Installateurs ist ein im darüber liegenden Bad verlegtes Rohr gebrochen und das dort austretende Wasser durchdringt die Zimmerdecke nach unten.

Im Wohnraum sind das Mobiliar sowie Lampen, Stereoanlage, TV-Gerät, Videorecorder, Telefon und Anrufbeantworter von aussen sichtbar nass. Die Sicherungsautomaten haben noch nicht angesprochen, werden aber nun aus Sicherheitsgründen manuell ausgelöst.

Schadenersatzforderung:

Familie Sauer ist über ihre Hausrat- und Gebäude-Versicherung für Leitungswasserschäden versichert und fordert von der Versicherungsgesellschaft die Wiederherstellung des Zustandes vor Schadeneintritt.

Verhalten des Versicherungsnehmer/Geschädigten:

Während der Sanitär-Installateur die defekte Wasserleitung instand setzt und die Versicherung telefonisch über das Schadenereignis informiert wird, beginnt Familie Sauer, die beschädigten Gegenstände vorsichtig oberflächlich abzutrocknen, listet sie dabei einzeln auf und sucht dann die Anschaffungsrechnungen zu den beeinträchtigten Gegenständen zusammen.

Festgestellt werden Beeinträchtigungen an:

Couchgarnitur, Wohnzimmertisch, Schrankwand, Teppichboden, Tapeten, Lampen, Stereoanlage, TV-Gerät, Videorecorder, Telefon und Anrufbeantworter.

Fernmündlich holt Familie Sauer mehrere Angebote für den Kostenaufwand einer Prüfung vor Instandsetzung von Fachbetrieben ein, die sich der elektrischen und elektronischen Anlagen annehmen sollen. Ebenso werden Kostenvoranschläge für Renovierung von Bad und Wohnraum eingeholt, sowie Erkundigungen bei mehreren Architekten eingezogen, wie das Mauerwerk getrocknet werden kann.

Die gesamten Unterlagen werden der Versicherung nun in Kopie zugesandt (vgl. Musterbrief).

Bearbeitung des Schadens bei der Versicherung

Nach Eingang der Schadenmeldung prüft die Versicherungsgesellschaft zunächst das bestehende Vertragsverhältnis hinsichtlich seines formalen Bestehens:

  1. Bestand das Versicherungsverhältnis bereits zum Zeitpunkt des Schadeneintritts (vgl. § 8 Abs. 3 AWB87)?
     
  2. Wurden die vereinbarten Prämien rechtzeitig gezahlt (vgl. § 38 VVG)?
     
  3. Handelt es sich um einen Schaden (§1 AWB87), der an einer zum Versicherungsumfang (§ 2 AWB87) gehörenden Sache am im Versicherungsschein genannten Versicherungsort (§ 4 AWB87) eingetreten ist?

Wenn sich als Folge der formalen Prüfung ergibt, dass die Versicherungsgesellschaft aufgrund des Vertragsverhältnisses eintrittspflichtig ist, schliesst sich die Prüfung der Anspruchsgrundlage an. Das heisst, die Ursächlichkeit zwischen dem Schadenereignis und dem an der versicherten Sache eingetretenen Schaden muss nachvollziehbar sein. Dabei wird auch überprüft, ob der Versicherungsnehmer die „Sicherheitsvorschriften" gemäss § 7 AWB87 eingehalten hat und ob evtl. „Besondere Verwirkungsgründe" gemäss § 14 AWB87 vorliegen.

Denn „führt der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei".

Ausserdem ist der Versicherer von seiner Entschädigungspflicht befreit, wenn „der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen zu täuschen versucht, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind".

Zur Prüfung bezüglich der Höhe des Schadens ist relevant, ob Versicherung zum Neuwert, Zeitwert nach Alter und Abnutzung oder gemeinen Wert vereinbart wurde.

Viele Versicherungspolicen sehen Einschränkungen für den Schadenersatz vor, wenn z. B. beschädigte Gegenstände zum Schadenzeitpunkt älter als 5 Jahre sind, der Zeitwert nach Alter und Abnutzung weniger als 50% des Neuwertes technisch gleicher Art und Güte zum Schadenzeitpunkt beträgt oder Gegenstände sich zum Schadenzeitpunkt nicht mehr in üblicher Nutzung befanden.

Es empfiehlt sich daher in Anlehnung an nachstehende Aufstellung die Entschädigungsforderung vorzubereiten:

  1. Gegenstandsbeschreibung
     
  2. Anschaffungszeitpunkt
     
  3. Anschaffungspreis
     
  4. Wiederbeschaffungspreis technisch gleicher Art und Güte
     
  5. Zeitwert nach Alter und Abnutzung
     
  6. Zeitwert (=Gebrauchtmarktwert/Gemeiner Wert)
     
  7. Instandsetzungskosten

Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung meistens innerhalb von 2 Wochen zu erfolgen. Jedoch kann einen Monat nach Anzeige des Schadens als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. (§ 16 AWB87)

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