Herbert Krems
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Der Praxisleitfaden zur Schadenbearbeitung bei Versicherungsschäden
an elektrischen und elektronischen Anlagen . Hard- und Software
 

Schadenbearbeitung - LIONS Club Bad Honnef - Praxisleitfaden


Beweislast des Versicherungsnehmers im Schadenfall

Sowohl die Versicherungsgesellschaft als auch der Versicherungsnehmer können jederzeit ein Sachverständigenverfahren zur Feststellung des bedingungsgemässen Schadens initiieren, wobei die Sachverständigen zu Beginn des Verfahrens einen Obmann für den Fall differenter Feststellungen als Schiedsmann benennen. Die Kosten für den jeweils beauftragten Sachverständigen und die Hälfte der Kosten für den ggf. zuzuziehenden Obmann trägt jeweils jede Partei selbst, sofern diese Kosten nicht mitversichert sind.

Der Aufwand zum Nachweis des Schadens zum Grund und zur Höhe ist i.d.R. nicht erstattungsfähig.

Verfügt der Versicherungsnehmer im Schadenfall nicht über ausreichend Kapital, um die Schadenbeseitigung vorzufinanzieren und verzögert sich dadurch die Schadenabwicklung oder vergrössert sich dadurch der Schaden, so ist eine eventuelle Erhöhung des Schadenbetrages aufgrund Kapitalmangel nicht dem Schadenbetrag zuzurechnen.

Der Versicherungsnehmer hat viele Obliegenheiten zu erfüllen, bevor die Versicherungsgesellschaft ihrerseits zur Zahlung des Schadensbetrages verpflichtet ist. Es empfiehlt sich also für den Versicherungsnehmer, im Schadenfall dem Versicherer möglichst von vornherein komplette Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die Schadenhergang, Schadenursache und Schadenhöhe lückenlos zusammenhängend dokumentieren.

  1. Ausführliche Schadenhergangsschilderung, die den Zusammenhang zwischen der Schadenursache und den eingetretenen Beschädigungen derart beschreibt, dass ein sich nicht zum Schadenzeitpunkt am Schadenort anwesender Dritter, den Ablauf vorstellen kann. Dieser Bericht sollte möglichst mit aussagekräftigen Fotos belegt werden, die Schadenort, Schadenhergang und beschädigte Gegenstände deutlich erkennen lassen.
     
  2. Eigentumsnachweise zu den beschädigten Gegenständen.
    Geeignet zum Eigentumsnachweis sind Anschaffungsrechnungen mit Zahlungsnachweis, die eine genaue Bezeichnung des gelieferten Gerätes sowie seiner Komponenten und Ausstattungsmerkmale ausweisen.
     
  3. Instandsetzungs- bzw. Wiederbeschaffungsnachweise in prüfungsfähigem Zustand z.B. Kostenvoranschläge bzw. Rechnungen über geplante/notwendige Reparaturen, die die durchgeführten Arbeiten bzw. Anschaffungen detailliert nach Positionen, Materialaufwand, Arbeitszeit, An-/Abfahrtskosten, Auslagen, etc. ausweisen, sowie Tätigkeitsnachweise der Monteure mit Angabe von genau beschriebenen Tätigkeiten, Ort, Datum, Beginn und Ende der Tätigkeit.
     
  4. Beschädigte Anlagen und Geräte (nur auf Anforderung).
    Werden von der Versicherung oder einem von ihr beauftragten Sachverständigen die beschädigten Anlagen bzw. Geräte zu Prüfung angefordert, so sind diese immer komplett einzusenden, d.h. inkl. Anschlusskabel, technischer Beschreibung, Bedienungsanleitung, Zubehör und bei EDV-Anlagen evtl. notwendigen Treiber und Betriebssyteme.
     

Natürlich darf die Versicherung nichts unmögliches vom Geschädigten verlangen.

Im Falle von Zweifeln kehrt sich die Beweislast um und die Versicherung ist zum Nachweis ihrer Behauptungen verpflichtet.

Denken Sie immer an ausreichende Liquidität zur Vorfinanzierung möglicher Schadenereignisse.

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