Herbert Krems
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Der Praxisleitfaden zur Schadenbearbeitung bei Versicherungsschäden
an elektrischen und elektronischen Anlagen . Hard- und Software
 

Schadenbearbeitung - LIONS Club Bad Honnef - Praxisleitfaden


Die Unterbrechungsversicherung (BU)

Die Unterbrechungsversicherung ist eine Ertragsausfallversicherung. Gegenstand der Versicherung ist der Ertrag, d.h. der Gegenwert der betrieblichen Leistung; allerdings nur insoweit, als die entsprechenden Beträge ohne den eingetretenen Sachschaden erwirtschaftet worden wären.

Der wichtigste Versicherungszweig der Unterbrechungsversicherung ist die Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung, die bei Unterbrechungsschäden aufgrund von Brand, Blitzschlag oder Explosion eintritt. Sie ist in einem selbständigen Regelwerk, den Allgemeinen Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungsbedingungen (FBUB) geregelt. Mittels der Zusatzklausel 8109 zu den FBUB (FBU-Klausel 8109) kann der Versicherungsschutz auf Unterbrechungsschäden aufgrund der Gefahren Einbruchdiebstahl, Leitungswasser und Sturm erweitert werden. Darüber hinaus haben sich aufgrund der speziellen Bedürf­nisse der Wirtschaft weitere Unterbrechungsversicherungen entwickelt, z.B.

  • Klein-Betriebsunterbrechungs-Versicherung (KBU)
     
  • Mittlere Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung (MFBU 89)
     
  • Mietverlustversicherung
     
  • Betriebsschliessungsversicherung infolge von Seuchen
     
  • Filmausfallversicherung
     
  • Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung für Speditionsbetriebe (FBU Sped)
     
  • Maschinen-Betriebsunterbrechungs-Versicherung (AMBUB)
     
  • Mehrkosten-Versicherung-Maschinen (AMKB)
     
  • Elektronik-Betriebsunterbrechungs-Versicherung (AVFEM)

Bei den drei letztgenannten Versicherungen ist Voraussetzung für den Unterbrechungsschaden, dass dieser Schaden durch einen Maschinen- bzw. Elektroniksachschaden verursacht wurde.

Zur Erläuterung der Obliegenheiten der am Unterbrechungsschaden beteiligten Parteien wird beispielhaft das Regelwerk der Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung (FBUB) herangezogen, deren wichtigste Aussagen nachstehend zitiert werden.

Wird ein versicherter Betrieb infolge eines Sachschadens (Brand, Blitzschlag, Explosion) (§ 2 FBUB) unterbrochen, so ersetzt der Versicherer nach den Bestimmungen der FBUB den daraus entstehenden Unterbrechungsschaden.

Der Unterbrechungsschaden knüpft an das Vorliegen eines Sachschadens an. Er umfasst den entgehenden Betriebsgewinn und den Aufwand an fortlaufenden Kosten, also praktisch den Betriebsertrag, den der Versicherungsnehmer ohne die Betriebsunterbrechung erwirtschaftet hätte. Geregelt ist dies in § 3 Abs. 1 FBUB in Verbindung mit den Einschränkungen in § 3 Abs. 2 und Abs. 4 FBUB.

§ 3 Abs. 1 FBUB:

„Unterbrechungsschaden ist der entgehende Betriebsgewinn und Aufwand an fortlaufenden Kosten in dem versicherten Betriebe, sofern sich der Sachschaden auf einem Grundstück ereignet hat, das in der Versicherungsurkunde als Betriebsstelle bezeichnet ist."

§ 3 Abs. 3 FBUB:

„Der Versicherer haftet für den Unterbrechungsschaden, der innerhalb von zwölf Monaten seit Eintritt des Sachschadens entsteht (Haftzeit). Für Gehälter und Löhne kann bei Zugrundelegens der Jahressummen eine kürzere Haftzeit vereinbart werden."

Aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten reicht die hier vorgesehene Haftzeit von 12 Monaten häufig für die Wiederherstellung der technischen Betriebsbereitschaft nicht aus. Hierzu wurde von den Versicherern die Klausel 8501 geschaffen, nach der wahlweise auch überjährige Haftzeiten bis zur 36 Monaten vereinbart werden können.

§ 3 Abs. 4 FBUB:

„Für nicht erhebliche Unterbrechungen, deren Folgen sich im Betrieb ohne wesentliche Aufwendungen wieder einholen lassen, haftet der Versicherer nicht."

Diese Definition führt in der Praxis häufig zu Auslegungsschwierigkeiten, da sowohl der Ausdruck „erheblich" als auch der Ausdruck „wesentlich" zu Auseinandersetzungen über deren Aussage führen können. Im Einzelfall sind die individuellen Gegebenheiten des geschädigten Unternehmens bei der Beurteilung, welche Unterbrechung „wesentlich" ist, zu berücksichtigen.

Natürlich können auch hier Klauseln mit Ausschlüssen und Einschlüssen passend zum versicherten Unternehmen ergänzend vereinbart werden.

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