Herbert Krems
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Der Praxisleitfaden zur Schadenbearbeitung bei Versicherungsschäden
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Schadenbearbeitung - LIONS Club Bad Honnef - Praxisleitfaden


Haftung gemäss Produkthaftungsgesetz

Während bei den vorgenannten Haftpflichtformen grundsätzlich ein Verschulden des Verursachers vorliegen muss, so bildet die Produkthaftpflicht hier eine Ausnahme. Mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz/ProdHaftG) am 1. Januar 1990 wurde der Grundsatz der Verschuldensunabhängigen Haftung, der sogenannten Gefährdungshaftung für Produkte eingeführt. § 1 des ProdHaftG besagt u.a.: „Wird durch den Fehler eines Produktes jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. . . ."

Die Fehlerhaftigkeit eines Produktes ist Anspruchsvoraussetzung und muss von dem Geschädigten bewiesen werden. Entscheidend für einen Produkthaftpflichtanspruch sind die im Gesetz getroffenen Definitionen der Begriffe Hersteller (§ 4 ProdHaftG), Fehler (§ 3 ProdHaftG) und Produkt (§ 2 ProdHaftG).

Der im Gesetz definierte Begriff des „Herstellers" umfasst nicht nur den Hersteller im landläufigen Sinn, sondern auch den „Quasi-Hersteller" und den „Importeur". § 4 Abs. 1 ProdHaftG besagt u.a.: „Als Hersteller gilt auch jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seines Warenzeichens oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt." Von dieser „Etikettenhaftung" sind insbesondere Versandhandelshäuser, Einzelhandelsketten, und Kaufhaus-Unternehmen betroffen, die Produkte von nach aussen nicht in Erscheinung tretenden Herstellern unter eigenem Namen vertreiben. Wichtig ist für den „Quasi-Hersteller", dass er die Hersteller der von ihm in den Verkehr gebrachten Produkte sorgfältig dokumentiert, damit er bei haftpflichtrechtlicher Inanspruchnahme Regress beim tatsächlichen Hersteller nehmen kann. Kann er den Hersteller nicht einwandfrei identifizieren, muss er begründete Schadenersatzansprüche in voller Höhe allein begleichen.

§ 4 Abs. 2 ProdHaftG besagt, dass als Hersteller i.S.d.G. gilt, „wer ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, . . . oder einer anderen Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in den Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einführt oder verbringt". Das bedeutet, dass der Importeur, der Produkte in die EG gewerblich einführt, selbst dann unabhängig vom Hersteller haftet, wenn dem Geschädigten der Hersteller bekannt ist.

Nach § 3 Abs. 1 ProdHaftG ist ein Produkt fehlerhaft,
„wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere

a) seiner Darbietung

b) des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann,

c) des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde,
berechtigterweise erwartet werden kann".

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