Herbert Krems
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Der Praxisleitfaden zur Schadenbearbeitung bei Versicherungsschäden
an elektrischen und elektronischen Anlagen . Hard- und Software
 

Schadenbearbeitung - LIONS Club Bad Honnef - Praxisleitfaden


Vorsorge vor Schadeneintritt

Eine Vielzahl von Versicherungen hat fast jeder bereits abgeschlossen und fast jeder glaubt, dass er für alle Eventualitäten gut vorgesorgt hat und nimmt diese oberflächliche Gewissheit aus dem Vertrauen, welches ihm bei Vertragsabschluss durch die Assekuranz-Unternehmen vermittelt wurde.

Bedingungswerke, die klar und eindeutig, wenn auch oft mühsam verständlich, die Verpflichtungen kraft Gesetzen und Versicherungsverträgen darstellen, werden selten zur Hand genommen, um den Versicherungsschutz im Detail zu prüfen.

Die trügerische Sicherheit lässt dann im Schadenfall oft Ungehaltenheit über die Vorgehensweise der Assekuranz-Unternehmen aufkommen, welche jedoch zurecht auf die eindeutigen Vertragsbestandteile, Klauseln und Ausschlüsse verweisen.

Grundsätzlich hat immer der geschädigte Forderungssteller die Darlegungs- und Beweislast für den Grund und die Höhe seines Schadens. Er muss den Sachverhalt, aus dem sich der Grund seines Ersatzansoruches ableitet, genau so nachweisen, wie er die Höhe des ihm entstandenen Schadens beweisen muss. Dies gilt unabhängig davon, ob er als Geschädigter eine Forderung zu einem Haftpflichtschaden oder als Versicherungsnehmer z. B. zu einem Sach- oder Betriebsunterbrechungsschaden geltend macht.

Um einen Anspruch begründet nachweisen zu können, sind gerade bei elektrischen und elektronischen Anlagen, Hardware oder Software, eine Vielzahl von Belegen notwendig.

Die rein kaufmännische Verwaltung gemäss den Grundsätzen ordnungsgemässer Buchführung in den Unternehmen dient lediglich zur Offenlegung der finanziellen Verhältnisse des Unternehmens, aber nicht um technische Sachverhalte oder Ausstattungen darzulegen. In Privathaushalten werden häufig Rechnungen und Beschreibungen schon vor Ablauf der 24-monatigen gesetzlichen Gewährleistungsfrist vernichtet, denn an den Fall einer späteren Notwendigkeit des Nachweises von Eigentumsverhältnissen oder Leistungsmerkmalen von Geräten, denkt in der Regel zu diesem Zeitpunkt noch keiner.

Die schnelle technologische Innovation bedingt immer kürzere Produktwechselzyklen durch Fortschritt und Weiterentwicklung. Technische Beschreibungen werden seitens der Hersteller, Importeure, Distributoren oder im Fachhandel nur sehr kurzfristig vorgehalten, so dass hier dem Forderungssteller oft jede Möglichkeit fehlt, die zum Nachweis seines Anspruches notwendigen Unterlagen beizubringen. Hilfestellung findet sich inzwischen häufig im Internet.

Trotzdem ist es daher unabdingbar, sich für den Schadenfall gerade bei elektrischen und elektronischen Anlagen vorzusehen und mittels geeigneter Archivierung Nachweise vorzuhalten.

Als Grundlage und Anregung dienende Muster wurden für die manuelle Erfassung vor Eingabe in Datenbanken entworfen und werden auch für Inventuren gern genutzt.

Wertverluste durch technologischen Fortschritt und Produktweiterentwicklung beeinflussen natürlich auch die Versicherungssummen in vielen Bereichen des sich rasant entwickelnden Elektronik-Marktes. Binnen immer kürzerer Zeitabstände erhöht sich - bei oft rapide fallenden Preisen - die Leistungsfähigkeit von Anlagen und Komponenten erheblich.

Es ist daher empfehlenswert, sich aus dem gesamten Anlagenbestand die elektrischen und elektronischen Anlagen nebst Zubehör und Software herauszusuchen und mindestens einmal pro Jahr eine Bewertung unter dem Gesichtspunkt durchzuführen, Anlagen technisch gleicher Art und Güte wiederbeschaffen zu müssen.

Schnell wird dabei erkannt werden, dass ein grosser Teil der vorhandenen Anlagen nicht in gleicher technischer Ausstattung wiederbeschaffbar ist, sondern inzwischen für den gleichen oder sogar einen geringeren Preis, Anlagen mit einer Vielzahl von zusätzlichen Leistungs- und Ausstattungsmerkmalen angeboten werden.

Nützlicher Nebeneffekt dabei ist, dass die in der Regel auf Anschaffungspreisen basierende Bestimmung des Versicherungswertes dieser Anlagen nun dem aktuellen Wiederbeschaffungswert entsprechend angepasst werden kann und sich bei dieser Bewertung herausstellt, dass der policierte Versicherungswert auch noch für zwischenzeitlich neu angeschaffte, aber noch nicht berücksichtigte Anlagen, ausreicht.

Hüten sollte man sich jedoch davor, zu gering zu bewerten, da bei Vorliegen einer Unterversicherung im Schadenfall Abzüge an der Versicherungsleistung vorgenommen werden. Als Laie sollte man unbedingt sachverständigen Rat einholen. Dies ist zwar mit einem gewissen finanziellen Aufwand verbunden, der sich aber im Schadenfall sicherlich auszahlt.

Die Auswahl eines sachverständigen Experten sollte sich nach der jeweiligen Aufgabenstellung richten. Es gibt Sachverständigenbüros, die für die jeweiligen Fragestellungen verschiedene Experten beschäftigen, so dass man alle Bewertungen „aus einer Hand" erhält. In jedem Fall sollten die in die engere Wahl gezogenen Sachverständigenbüros nach Referenzen gefragt werden, die eine Mischung von Auftraggebern aus der gewerblichen Wirtschaft, Justiz und Assekuranz beinhalten sollten.

Je nach dem, ob die hinzuzuziehenden Experten haupt- oder nebenberuflich tätig sind und über welche Reputation sie verfügen, können für eine Bewertung zwischen ca. 100 EUR und 500 EUR pro Stunde zuzüglich Reisekosten und sonstigem Aufwand anfallen. Üblich sind bei professionellen Sachverständigenbüros Stundensätze zwischen 150,00 DM und 450,00 DM pro Stunde für den Einsatz eines sachverständigen Mitarbeiters.

Häufig sind Sachverständige bereit, auch ohne Berechnung am Telefon allgemeine Fragen zur Bewertung von Anlagen zu beantworten. Diese Auskünfte sind dann jedoch ohne rechtliche Verbindlichkeit und Verantwortung im spezifischen Einzelfall, da sie ja nicht die gesamte Problemstellung des anfragenden Unternehmens kennen. Bei der Wahl eines Sachverständigenbüros ist nicht in erster Linie der Stundensatz entscheidend, sondern fachliche Kompetenz und zügige Bearbeitung, denn ob die Rechnung des Sachverständigenbüros 20 Stunden a 150,00 EUR oder 10 Stunden a 300,00 EUR ausweist, ist letztendlich für das Ergebnis nicht relevant.

Ähnliches ist für die Wahl des richtigen Rechtsbeistandes im Schadenfall massgeblich. Ebenso wie die technischen und betriebswirtschaftlichen Sachverständigen grundlegendes juristisches Verständnis benötigen, so sollte auch der juristische Berater über technisches und betriebswirtschaftliches Grundwissen verfügen. Leider trifft man oft auf Juristen, die mangels Nachvollziehbarkeit der technischen und betriebswirtschaftlichen Zusammenhänge ihren Mandanten nur bedingt Hilfestellung geben können.

Grundsätzlich sollte man abwägen, ob nicht im Vorfeld sachgerechte Vorkehrungen für den schlimmsten Fall erarbeitet werden, auch wenn damit zunächst Kosten verbunden sind, statt im Schadenfall mögliche, aber vermeidbare Fehlentscheidungen aus Unkenntnis der Zusammenhänge zu treffen. Von Nofallplänen für worstcase-scenarios kann das Überleben eines Unternehmens abhängen.

Ein bei Einsatz von jeglicher Art von Datenverarbeitung oft vernachlässigter Punkt ist die Datensicherung. Für den Auslandsurlaub nimmt man sicherheitshalber Kopien der Personaldokumente mit, im Auto hat man eine Kamera für den Fall, dass man in einen Unfall verwickelt wird, aber bei der Sicherung von persönlichen oder unternehmensrelevanten Daten wird heute immer noch zu oft „Russisches Roulette" gespielt.

Tägliche Datensicherung auf wechselnden Datenträgern ist absolut unverzichtbar. Eine Schadenerhöhung, ob bei einem Haftpflicht-, Sach- oder Betriebsunterbrechungsschaden, bedingt durch fehlende oder nicht sachgerechte, langlebig nutzbare Datensicherung, wird bei der Bemessung der Ersatzleistung nur in aussergewöhnlichen Fällen Berücksichtigung finden.

Grundsätzliches Augenmerk ist auch auf die Pflicht zur unverzüglichen Schadenminderung (vgl. § 254 Abs. 2 BGB) des Geschädigten zu richten. Die häufig vorgebrachte Argumentation, dass schliesslich der Verursacher oder ein beauftragter Dritter sich um die Feststellung und Beseitigung des Schaden kümmern müsse, hilft nicht, wenn sich durch Versäumnisse bei der Schadenminderung ein Schaden vergrössert. Die Ersatzleistungen decken grundsätzlich nur den schadenbedingten Aufwand ab, der sich bei umgehendem sachgerechtem Engagement des Geschädigten ausgewirkt hätte.

Wer daher aus reiner Neugierde, ob eine feucht gewordene Anlage noch oder schon wieder funktionsfähig ist, diese schon in Betrieb nimmt, bevor sie ausreichend getrocknet und geprüft wurde, hat für einen dadurch evtl. zusätzlich entstehenden Schaden selbst aufzukommen.

Der Geschädigte ist ausschliesslich selbst für seine Handlungen zur Schadenminderung und Schadenbeseitigung verantwortlich und hat alle zumutbaren möglichen Informationsquellen zu nutzen, um vermeidbaren, nicht notwendigen Mehraufwand, zu verhindern, da hierfür der Schadenersatzpflichtige nicht haftet. Nicht zu wissen, wie man sich als Beteiligter eines Schadenfalles richtig zu verhalten hat, kann fatale Folgen bis hin zum finanziellen Ruin haben

Es gibt für fast alle Berufsgruppen und Privatpersonen einschlägige Vorträge und Seminare zu dieser Thematik, die unter anderem auch von den Industrie- und Handelskammern und Versicherungsgesellschaften angeboten werden.

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