Pflichten der Haftpflicht-Versicherung
Ist die Versicherungsgesellschaft aufgrund des zwischen ihr und dem Schadenverursacher/Versicherungsnehmer bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrages zur Leistung verpflichtet (vgl. § 3 Abs. I AHB) so leistet sie in folgendem Umfang:
Prüfung der Haftpflichtfrage und ggf. Abwehr unberechtigter Ansprüche.
Bei berechtigtem Haftpflichtanspruch wird der Geschädigte so gestellt, als sei der Schaden nicht eingetreten (vgl. § 249 BGB). Er kann anstelle der Herstellung des vorherigen Zustandes (Naturalersatz) auch den zur Wiederherstellung notwendigen Geldbetrag verlangen. Der Geschädigte hat also Anspruch auf Wiederherstellung des Zustandes vor Eintreten des Schadenereignisses, das heisst, er hat Anspruch auf eine Anlage bzw. ein Gerät, das technisch genauso beschaffen und ausgestattet ist, wie der beschädigte Gegenstand und darüber hinaus auch genauso alt bzw. abgenutzt ist, wie dieser zum Zeitpunkt des Schadens.
Die Leistungspflicht der Versicherung pro Schadenereignis wird beschränkt durch die im Versicherungsschein angegebenen Versicherungssummen (vgl. § 3 Abs. II Ziff. 2 und 4 AHB), hierunter fallen jedoch nicht die Kosten, die der Versicherer für einen evtl. Rechtsstreit zur Abwendung oder Minderung des Haftpflichtschadens aufwendet.
Lehnt die Versicherung den Versicherungsschutz für ein gemeldetes Schadenereignis ab, so sollte dies in Form eines eingeschriebenen Briefes an den Versicherungsnehmer erfolgen, der zum Inhalt hat:
a) den Grund der Ablehnung
und
b) den Hinweis enthält, dass gegen diesen Bescheid innerhalb einer Frist von sechs Monaten Klage erhoben werden kann (vgl. § 10 Ziff. 1 AHB).
Aufgrund der Vielfältigkeit der möglichen Schadenereignisse gibt es in der Haftpflichtversicherung neben den bereits erwähnten Pflichtversicherungen verschiedene Sparten, die jeweils ein fest umrissenes individuelles Risiko abdecken. Man unterscheidet in der Haftpflichtversicherung z.B. zwischen Privat-, Berufs-, Gebäude-, Tierhalter-, Amts- und Betriebshaftpflichtversicherung.
Grundsätzlich ist es möglich nahezu jedes Risiko zu versichern; in den Standard-Bedingungswerken ist dies jedoch nicht vorgesehen, so dass die Möglichkeit eines zusätzlichen Einschlusses bei dem jeweiligen Versicherungsunternehmen explizit nachgefragt werden muss.