Herbert Krems
Ihr Sachverständiger Gutachter & Berater
HighTech Troubleshooting - technisch - wirtschaftlich - sozial

Der Praxisleitfaden zur Schadenbearbeitung bei Versicherungsschäden
an elektrischen und elektronischen Anlagen . Hard- und Software
 

Schadenbearbeitung - LIONS Club Bad Honnef - Praxisleitfaden


Sonderfall Sachversicherung:

Die Transportversicherung

Die Transportversicherung bezweckt den Ersatz von Schäden an beförderten Gütern während einer Reise einschließlich der üblichen Lagerung. Der Versicherungsvertrag wird zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer abgeschlossen, der selbst der Versicherte sein kann, oder aber die Versicherung für einen Dritten abschließt. Nach der Art der Beförderung unterscheidet man zwischen Binnentransportversicherung, Seetransport-Versicherung und Luftfrachtversicherung.

Die Transportversicherung basiert auf Vertragsfreiheit und unterliegt nicht der Aufsichtspflicht. Je nach Versicherungssparte sind Grundlage der Versicherung

  1. Allgemeine Deutsche Binnentransportversicherungsbedingungen (ADB)
     
  2. Allgemeine Deutsche Seeversicherungsbedingungen (ADS)

    sowie

    individuelle Vereinbarungen, die der jeweiligen Police zu entnehmen sind.

Wesentliche Bestandteile sind unter anderem die Bezeichnung des Versicherers und des Versicherten, die versicherten Güter und ihre Verpackung, der Reiseweg und die Sendung, das Transportmittel, der Versicherungswert und die Versicherungsbedingungen.

Die Versicherungssumme oder auch der Versicherungswert ergibt sich aus der Addition der Einzelwerte der versicherten Gegenstände.

Versicherte Gegenstände sind ebenso wie versicherte Schadensereignisse und Bestimmungen über die Ersatzleistungen frei vereinbar.

Im Gegensatz zum Haftpflicht- bzw. Sachschaden gibt es in der Regel beim Transportschaden mehrere Beteiligte:

  1. die Versicherungsgesellschaft, die den Schaden reguliert, abhängig von

    a) den Vereinbarungen des Versicherungsvertrages

    und

    b) den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).
     
  2. den Transporteur
     
  3. den/die Geschädigten

Alle Beteiligten haben kraft Gesetz und den vereinbarten Versicherungsbedingungen Rechte und Pflichten, die sich hier aufgrund der Vielfalt der möglichen Kombinationen im einzelnen nicht darstellen lassen.

Grundsätzlich ist jedoch zu beachten, dass bei Transportversicherungen auch unter gewissen Voraussetzungen der Verkaufspreis einer zu transportierenden Handelsware versicherbar ist und so nicht die Bezugskosten als Entschädigung zu ermitteln sind, sondern der gemäß Auftrag fakturierte Rechnungsbetrag.

copyright 1996-1999-2008 - www.krems.de - www.praxisleitfaden.de