Herbert Krems
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Der Praxisleitfaden zur Schadenbearbeitung bei Versicherungsschäden
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Schadenbearbeitung - LIONS Club Bad Honnef - Praxisleitfaden


Pflichten des Geschädigten

Der Geschädigte hat zunächst nachzuweisen, dass er nicht nur Besitzer, sondern auch Eigentümer der geschädigten Sachen ist. Handelt es sich nämlich um einen geliehenen, gemieteten oder geleasten Gegenstand, steht dem tatsächlichen Eigentümer, der in diesem Fall der wahre Geschädigte ist, der entsprechende Schadenersatz zu. Der Besitzer ist in diesem Fall verpflichtet, den Schaden unverzüglich an den Eigentümer zu melden, damit dieser seine Rechte als Geschädigter wahrnehmen kann.

Der Geschädigte ist gesetzlich zur Schadenminderung verpflichtet (vgl. § 254 Abs. 2 BGB). Das heisst, er muss alle Massnahmen ergreifen, um den Schaden so gering wie möglich zu halten. Wenn den Geschädigten ein Mitverschulden an der Höhe des Schadens trifft, z.B. weil er keine Angebote über Instandsetzungskosten eingeholt hat, sondern den erst besten Betrieb, der sich dann im nach hinein auch als der teuerste herausstellt, mit der Instandsetzung der beschädigten Sache beauftragt hat, so wird dieses Mitverschulden durch Minderung des Schadenersatzes berücksichtigt, sofern keine anderen erheblichen Gründe dieses Verhalten rechtfertigen.

Der Geschädigte muss den Schaden dem Grunde und der Höhe nach im einzelnen kausal zusammenhängend und prüfungsfähig nachweisen.

Der Geschädigte darf aber auch durch Ersatzleistungen nicht besser gestellt werden, als er ohne das Ereignis stehen würde. Diese so bezeichnete Vorteilsausgleichung, die sich aus dem Sinn und Zweck der §§ 249 ff. BGB ergibt, ist bei der Schadenberechnung als Rechnungsposten zu berücksichtigen. Der Wert des möglichen Vorteils muss auf jeden Fall gesondert geprüft werden.

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