Herbert Krems
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Der Praxisleitfaden zur Schadenbearbeitung bei Versicherungsschäden
an elektrischen und elektronischen Anlagen . Hard- und Software
 

Schadenbearbeitung - LIONS Club Bad Honnef - Praxisleitfaden


Pflichten der Betriebsunterbrechungs-Versicherung

Die Versicherungsgesellschaft ist zum Ersatz des Betriebsunterbrechungs-Schadens gemäss § 6 FBUB sowie Ersatz der Aufwendungen zur Schadenminderung (§ 11 FBUB) innerhalb von zwei Wochen nachdem der Unterbrechungs-Schaden dem Grunde und der Höhe nach festgestellt wurde (§ 15 FBUB) verpflichtet.

Da die endgültige Feststellung, insbesondere der Schadenhöhe, sehr lange dauern kann, hat der Versicherungsnehmer bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen (vgl. § 15, 2. FBUB) die Möglichkeit, Abschlagszahlungen in Anrechnung auf die Gesamtleistung zu verlangen.

Nach Eingang der Schadenmeldung an den Versicherer und Überprüfung der formalen Leistungspflicht ist zu prüfen, ob der Schaden

a) dem Grunde nach

und

b) der Höhe nach

anzuerkennen ist.

Auslöser des Betriebsunterbrechungs-Schadens muss gemäss § 1 FBUB ein Sachschaden wie in § 2, 1. - 3. FBUB beschrieben, oder, bei Vereinbarung der Klausel 8109, einer der dort aufgeführten Sachschäden (Einbruchdiebstahl, Leitungswasser, Sturm) sein.

Erscheint der festgestellte Sachschaden als Auslöser für den Unterbrechungsschaden plausibel, ist der Schaden dem Grunde nach nachgewiesen und es ist mit der Detail-Prüfung des Schadenbetrages „der Höhe nach" zu beginnen.

Da ein Betriebsunterbrechungs-Schaden in der Regel nicht den gesamten Betrieb zum Erliegen bringt, sondern oft nur Teilbereiche von dem Betriebsstillstand betroffen sind, gestaltet sich die Ermittlung des zu ersetzenden Schadens schwierig, da hierzu detaillierte Kenntnisse des betrieblichen Rechnungswesens und der Betriebsorganisation erforderlich sind. Zur prinzipiellen Abwicklung sei an dieser Stelle eine stark vereinfachte Darstellung erlaubt:

Die Gewinn- und Verlustrechnung des betroffenen Betriebes für einen Vergleichszeitraum (Produktionszeitraum ohne Unterbrechungsschaden) wird differenziert in

  • nicht versicherte Kosten
    dies sind die leistungsabhängigen Kosten, die sich proportional zum Umsatz verhalten, wie z.B. Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, bezogene Waren inkl. Bezugskosten, etc. (Kostenrechnung: variable Kosten)

     
  • versicherte Kosten und Gewinne der Umsatzleistung
    Dieses Ergebnis wird gegenübergestellt einer Gewinn- und Verlustrechnung für den Unterbrechungszeitraum, wobei die versicherten Kosten und Gewinne aufgeteilt werden in die durch die Umsatzleistung erwirtschafteten Kosten und die durch den Umsatzausfall nicht erwirtschafteten Kosten und Gewinne.

    Bei dem ermittelten Wert der durch den Umsatzausfall nicht erwirtschafteten Kosten und Gewinne handelt es sich um den „Bruttoausfallschaden".

    Nunmehr sollten die Kosten „Abschreibungen" und „Instandhaltung" gesondert geprüft werden, um evtl Einsparungen aufgrund der Betriebsunterbrechung dieser Kosten zu ermitteln.
    Der Wert des Bruttoausfallschadens vermindert um den Wert der Einsparungen an Abschreibungen und Instandhaltungen ergibt den zu erstattenden Nettoausfallschaden.

    Hat der Geschädigte besondere Aufwendungen getätigt, um den Ausfallschaden abzuwenden bzw. zu mindern, so ist der Versicherer in der Regel zum Ersatz dieser Kosten verpflichtet, wenn nicht ein wichtiger Grund dagegen spricht (vgl. § 11 FBUB).

    In § 13 FBUB ist der Umfang der Feststellungen des Sachverständigen definiert, die auch für eine Schadenermittlung ohne Sachverständigen zur Anwendung kommen sollten. Da jedoch die Aufwendungen für die Schadenregulierung immer in einem vernünftigen Verhältnis zum Schaden selbst stehen sollten, kann man dem vom Schaden betroffenen Versicherungsnehmer nicht zwingend vorschreiben, die für die Abwicklung eines Unterbrechungs-Schadens ausdrücklich geforderten Gewinn- und Verlustrechnungen anzufertigen, solange der Schaden auch auf andere Art und Weise genügend genau ermittelt werden kann.

    Die Regulierungspraxis hat eine Reihe von Hilfsverfahren entwickelt, welche die exakte Erfassung des Schadens mit Hilfe der Kostenrechnung ermöglicht. Diese unterscheiden sich jedoch erheblich, da im einzelnen immer auf die individuelle Betriebsstruktur des betroffenen Unternehmens eingegangen werden muss.
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