Herbert Krems
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Der Praxisleitfaden zur Schadenbearbeitung bei Versicherungsschäden
an elektrischen und elektronischen Anlagen . Hard- und Software
 

Schadenbearbeitung - LIONS Club Bad Honnef - Praxisleitfaden


Obliegenheiten des Schadenverursachers bzw. Versicherungsnehmers

Der Schadenverursacher/Versicherungsnehmer, in der Regel die versicherte Person, hat dem Versicherer das Schadenereignis, das Haftpflichtansprüche gegen ihn zur Folge haben könnte, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche, schriftlich anzuzeigen (vgl. § 5 Ziff. 2 AHB).

Der Schadenverursacher/Versicherungsnehmer muss dafür sorgen, dass er den Schaden möglichst abwendet bzw. mindert. Ausserdem ist er dazu verpflichtet, der Versicherung gegenüber alle Auskünfte zu geben, die zur Klarstellung des Schadenfalles notwendig sind. Er hat den Versicherer bei der Abwendung des Schadens bzw. bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen und dem Versicherer alle Informationen zukommen zu lassen, die in Bezug mit dem Schadenfall stehen (vgl. § 5 Ziff. 3 AHB).

Der Schadenverursacher/Versicherungsnehmer darf einen Haftpflichtanspruch auf keinen Fall ohne vorherige Zustimmung des Versicherers ganz oder teilweise anerkennen bzw. Zahlungen leisten (vgl. § 5 Ziff. 5 AHB), wenn nicht unwiderlegbar und offensichtlich sein Verschulden gegeben ist.

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