Herbert Krems
Ihr Sachverständiger Gutachter & Berater
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Der Praxisleitfaden zur Schadenbearbeitung bei Versicherungsschäden
an elektrischen und elektronischen Anlagen . Hard- und Software
 

Schadenbearbeitung - LIONS Club Bad Honnef - Praxisleitfaden


Problemstellungen bei der Bestimmung der Ersatzleistung

Zeitwertbestimmung nach Alter und Abnutzung

Wenn ein Gegenstand mit Neuwert zum Schadenzeitpunkt von 12.000,00 EUR bei einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von 30 Monaten nach einem Monat aufgrund eines Schadenereignisses als wirtschaftlicher Totalschaden zu betrachten ist, so kann der Zeitwert (=Gebrauchtmarktwert) aufgrund aktueller Marktgegebenheiten noch 8.000,00 EUR betragen, während der Zeitwert nach Alter und Abnutzung noch 11.600,00 EUR beträgt, wenn sich der Neuwert nicht verändert hat.

Ebenso ist es möglich, dass ein Gegenstand mit Neuwert zum Schadenzeitpunkt von 12.000,00 EUR bei einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von 30 Monaten nach 20 Monaten aufgrund eines Schadenereignisses als wirtschaftlicher Totalschaden zu betrachten ist, so kann der Zeitwert (=Gebrauchtmarktwert) aufgrund aktueller Marktgegebenheiten noch 1.000,00 EUR betragen, während der Zeitwert nach Alter und Abnutzung noch 4.000,00 EUR beträgt.

Ersatzbeschaffung wenn „technisch gleicher Art und Güte" nicht mehr verfügbar

Es ist möglich, dass zum Schadenzeitpunkt Anlagen technisch gleicher Art und Güte vergleichbar mit den untergegangenen Anlagen aufgrund technologischen Fortschritts und Produktweiterentwicklung nicht mehr vertrieben werden. Der Geschädigte erhält in diesem Fall den theoretischen Neuwert technisch gleicher Art und Güte als Entschädigung gemäss Vertrag, der sich natürlich zumeist nur erheblich niedriger als der Wiederbeschaffungsaufwand für im Markt verfügbare Produkte gestaltet und somit ist ein Liquiditätsverlust für den Geschädigten unvermeidbar.

Hinweis

Dieser Mehraufwand ist versicherbar.

Keine serienmässig hergestellten Ersatzteile verfügbar

In einigen Versicherungsverträgen ist für den Fall, dass serienmässig hergestellte Ersatzteile zum Schadenzeitpunkt nicht mehr produziert werden, Schadenersatz für das reparaturbedürftige Gerät nach dem Zeitwert für Alter und Abnutzung vorgesehen. Bei den heute üblichen kurzen Produktlebenszyklen ist bei vielen Herstellern eine Instandsetzung bei durchschnittlichen Produktnutzungsdauern von 12 bis 36 Monaten aufgrund zu geringer Ersatzteilbestände und eingestellter Produktion oft schon nach 12 Monaten nicht mehr möglich. Der Geschädigte erhält dann nur den Zeitwert nach Alter und Abnutzung als Schadenbetrag erstattet.

Hinweis
Bei Erwerb einer neuen Anlage sollte man sich die Ersatzteilverfügbarkeit vor Ort vom Hersteller für einen gewissen Zeitraum (geplante Nutzungsdauer) schriftlich zusichern lassen.

Folgeschaden Software und Datenanpassung

Wird Hardware ersetzt, ist oft auch eine Auf- oder Umrüstung der Software sowie Wandlung von Daten bei EDV-Anlagen erforderlich. Dies stellt einen Folgeschaden dar, welcher in der Sachschadenermittlung nicht berücksichtigt werden darf, da die Software durch das Schadenereignis meist nicht beeinträchtigt wird, so dass dieser Aufwand allein vom Geschädigten zu tragen ist.

Hinweis

Hier kann eine zusätzliche Betriebsunterbrechungsversicherung hilfreich sein.

Kopierschutz

Softwareprogramme bestehen in der Regel aus Handbüchern, Datenträgern, manchmal einem Kopierschutz (Dongle) und dem Nutzungsrecht, dokumentiert in den Lizenzbedingungen des Softwareherstellers. Werden der Kopierschutz oder die Datenträger beeinträchtigt, so stellt dies meistens einen tatsächlichen Schaden von geringem Betrag dar, da die Lizenz, das eigentliche Nutzungsrecht, nicht beschädigt werden kann.

Viele Softwarehersteller versuchen jedoch die Notlage des Geschädigten auszunutzen und ihm ein komplett neues Softwareprogramm zu verkaufen, nachdem sie sich geweigert haben, das einzelne beschädigte Fragment des Softwarepaketes gegen einen angemessenen Betrag zu ersetzen. Der Versicherer hat jedoch nur den tatsächlichen Schaden zu ersetzen und somit verbleibt dem Geschädigten oft der Differenzbetrag zu eigenen Lasten.

Es sei daher angeregt, die Zahlung an den Verkäufer nach juristischer Beratung unter Vorbehalt der rechtlichen Prüfung anzuweisen, da das Urheberrechts-Gesetz eindeutig dem Nutzer von Software das Recht einräumt Sicherungskopien fertigen zu können. Ist dies technisch nicht oder nicht legal realisierbar, so bedarf dieser Sachverhalt im Einzelfall der juristischen Prüfung.

Hinweis

Vor Abschluss des Softwarekaufvertrages klären, ob Datenträger, Nutzungsrecht, ggf. Kopierschutz (Dongle) und Handbücher einzeln gehandelt werden oder auch Nutzungsrechte gehandelt werden dürfen.

Datensicherung

Viele Versicherungsverträge sehen Schadenersatz bei Untergang von Softwareprogrammen oder damit erstellten Daten vor. Selbstverständlich wird hier von allgemein üblicher Datensicherung, und das heisst täglicher Datensicherung, ausgegangen. Das verschiedene Träger der Datensicherung an verschiedenen Orten aufzubewahren sind, ist ebenso, wie der regelmässige Austausch der Medien, auf welchen die gesicherten Daten gespeichert werden, als selbstverständlich zu betrachten.

Wer also von seinen Original-Progammen und den damit erstellten Daten keine aktuellen Sicherungen im Schadenfall vorweisen kann, erhält als Schadenersatz lediglich den Aufwand erstattet, der mit Datensicherung zur Rekonstruktion notwendig gewesen wäre. Die Kostendifferenz trägt der Geschädigte, da sein Verhalten als grob fahrlässig zu betrachten ist.

Hinweis

Über jede angefertigte Datensicherung sollte man unter Angabe von Art, Dauer und Umfang sowie dem verwendeten Medium gewissenhaft Protokoll führen.

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