Herbert Krems
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Der Praxisleitfaden zur Schadenbearbeitung bei Versicherungsschäden
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Schadenbearbeitung - LIONS Club Bad Honnef - Praxisleitfaden


Regress

Sachschaden - Haftpflichtschaden

Häufig trifft ein Haftpflichtschaden-Ereignis mit einem Sachschaden-Ereignis zusammen. In der Regel tritt dann der Geschädigte zuerst an seine eigene Sachversicherung heran und lässt sich den dort versicherten Sachschaden erstatten. Nicht versicherte Schäden werden, soweit Haftpflicht rechtlich zugelassen, bei der Haftpflichtversicherung des Verursachers geltend gemacht. Parallel dazu geht der Sachversicherer mit dem ihm kraft Gesetz zustehenden Schadenanteil bei der Haftpflichtversicherung des Verursachers in Regress.

Da die Sachversicherung, wenn involviert, in der Regel die Führung in der Schadenbearbeitung übernimmt, obliegt ihr der Nachweis ihrer Forderung gegen den Verursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung.

Es ist daher bei einem Sachschadenereignis mit möglichem Regress beim Haftpflichtversicherer wichtig, nicht nur unter den bedingungsgemäss vorgesehenen Aspekten der Sachversicherung zu prüfen, sondern auch gleichzeitig unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten den Schaden zu bearbeiten.

Wird dies versäumt und ist der Sachschadenanspruch des Geschädigten erfüllt, so stehen dem Sachversicherer oft keine Beweismittel für den Nachweis der Forderung gegenüber dem Schadenverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherer zur Verfügung.

Es ist in solchen Fällen daher unverzichtbar, auch über die Regulierung des Sachschadens hinaus auf Beweissicherung zu achten.

Ist der Sachschaden mit einem Unterbrechungsschaden verbunden, so ist der Anteil am Unterbrechungsschaden in der Regel direkt und ohne Einschränkungen bei ausreichender Beweisführung von der Haftpflichtversicherung zu realisieren.

Seitens Verursacher und Geschädigtem gelten die gleichen Nachweispflichten wie bei einzeln einzufordernden Schadenpositionen.

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