Herbert Krems
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Der Praxisleitfaden zur Schadenbearbeitung bei Versicherungsschäden
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Schadenbearbeitung - LIONS Club Bad Honnef - Praxisleitfaden


Grundsätzliches zur Haftpflichtversicherung

„Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die Leistung zu ersetzen, die dieser auf Grund seiner Verantwortlichkeit für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache an einen Dritten zu bewirken hat." (§ 149 VVG)

Für den Versicherungsnehmer einer Haftpflichtversicherung übt diese eine Schutzfunktion aus, da sie ihn bei Ansprüchen Dritter gegen ihn, vor Verlusten am eigenen Vermögen bewahrt bzw. auch Ansprüche reguliert, die sein Vermögen übersteigen. Das zeigt die soziale Funktion der Haftpflichtversicherung:
Der Geschädigte erhält die ihm zustehende Schadenersatzleistung auch dann, wenn sie das Vermögen des Schaden-Verursachers übersteigt, vorausgesetzt, dieser verfügt über eine entsprechende Haftpflichtversicherung.

Der Gesetzgeber hat dieser sozialen Funktion der Haftpflichtversicherung, verbunden mit dem Fürsorgegedanken des Schadenersatzrechtes, dadurch Rechnung getragen, dass er auf verschiedenen Gebieten eine Versicherungspflicht einführte.

Haftpflichtversicherungspflicht besteht bspw.  für:

Kraftfahrzeughalter

Luftverkehrsunternehmer

Jäger

Bewachungsgewerbe

Träger von Kranken-, Säuglings-, Kinderpflege- und Hebammen-Schulen

Inhaber von Atomanlagen, sowie für natürliche und juristische Personen, die Umgang mit Kernbrennstoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen haben

Kraftfahrsachverständige

Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und vereidigte Buchprüfer sowie für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften

Notarkammern, Notariatsverweser und Rechtsanwälte

Darüber hinaus gibt es verschiedene gesetzliche Ermächtigungen an Behörden, die Erlaubnis für eine gewerbliche Tätigkeit vom Bestehen einer Haftpflichtversicherung abhängig zu machen.

Die Aufzählung der Pflicht-Haftpflichtversicherungen macht deutlich, dass es nicht nur für die dort aufgezählten Risiko- bzw. Berufsgruppen notwendig ist, sich gegen Schadenersatzansprüche Dritter aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen zu versichern, sondern dass jeder, egal ob Betriebsinhaber, Hausbesitzer, Tierhalter oder Privatmann mit berechtigten Schadenersatzforderungen Dritter konfrontiert werden kann, die ihn bei Fehlen einer entsprechenden Deckung durch eine Haftpflichtversicherung leicht in den finanziellen Ruin treiben können.

Die Haftpflichtversicherung ist eine Versicherung gegen wirtschaftliche Verluste, die sich aus der vom Gesetz auferlegten Pflicht ergeben, einem anderen den durch ein nicht schuldhaft herbeigeführtes Ereignis erwachsenen wirtschaftlichen Schaden zu ersetzen.

Die Situationen in denen man durch eine Handlung oder eine Unterlassung, für den einer anderen Person zugefügten Schaden eratzpflichtig gemacht werden kann, sind nahezu unbegrenzt und nicht auf bestimmte Lebensbereiche beschränkt, weshalb nahe liegend ist, dass eine Haftpflichtversicherung dem Versicherungsnehmer niemals eine tatsächliche unlimitierte Deckung gegen alle ihn aus irgendeinem Grunde treffenden Haftpflichtansprüche gewähren kann. Zur Eingrenzung der Leistungspflicht des Versicherers wird im Versicherungsschein immer das „versicherte Risiko" benannt.

Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Haftpflichtversicherung (AHB) sehen Versicherungsschutz für ihren Versicherten vor, wenn dieser während Bestehen der Versicherung von einem Dritten auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird (vgl. § 1 AHB).

Zur Verdeutlichung:

Bei einem Haftpflichtschaden gibt es immer mehrere Beteiligte:

  1. den Schadenverursacher, der gleichzeitig Versicherungsnehmer der Haftpflichtversicherung ist
     
  2. den oder die geschädigten Dritten, die Schadenersatzansprüche geltend machen
     
  3. die Versicherungsgesellschaft, die den Schaden reguliert, abhängig von

    a) den gesetzlichen Bestimmungen

    b) den Vereinbarungen des Versicherungsvertrages.

Alle Beteiligten haben kraft Gesetz und der AHB bestimmte Pflichten.

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